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Flotten-Rechner · Sachbezug

Sachbezugs-Rechner: Geldwerter Vorteil Tankkarte

Wenn Mitarbeitende die Firmen-Tankkarte für Privatfahrten nutzen, entsteht ein Sachbezug nach §8 EStG. Berechnen Sie Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbelastung — und vergleichen Sie mit der Pauschalbesteuerung nach §40 Abs. 2 EStG (30 %).

Privatentnahme erfassen

Default: 3 Fahrer mit je 40 Liter privater Tankung pro Monat. Werte sind editierbar — Ergebnis aktualisiert sich live.

Anzahl Mitarbeitender, die die Tankkarte auch privat nutzen (Heimweg, Wochenende, Urlaub).

Schätzwert pro Fahrer. Bei Fahrtenbuch genauer ermittelbar; bei 1 %-Regel meist 20–60 L/Monat.

Tatsächlicher Endkundenpreis an der Tankstelle — kein Rabatt-Abzug.

Steuersätze und Beiträge anpassen

Default 35 %. Mittlere Tarifzone für Bruttogehälter 45–65 T€/Jahr.

Default 20,4 %: KV (8,2 + Zusatz), PV (2,3 inkl. Kinderlosen-Zuschlag), RV (9,3), AV (1,3) — gerundet.

Default 20,4 %: spiegelt AN-Anteil weitgehend (kein PV-Zuschlag, Umlagen U1/U2).

Auf die 30 %-Pauschalsteuer fallen zusätzlich SolZ (5,5 %) und ggf. Kirchensteuer (8–9 %) an. Default 6,5 %.

Hinweis: Werte werden lokal im Browser berechnet. Keine Datenübertragung. Kein Ersatz für Steuerberatung.

Ergebnis: Geldwerter Vorteil und Belastung

Geldwerter Vorteil (Sachbezug)

Variante A · Individualbesteuerung

Mitarbeiter versteuert den Sachbezug regulär mit seinem Lohnsteuersatz. Sozialversicherungspflichtig.

Lohnsteuer (Mitarbeiter)
Sozialversicherung Mitarbeiter
Sozialversicherung Arbeitgeber
Netto-Belastung Mitarbeiter / Monat
Mehraufwand Arbeitgeber / Monat

Variante B · Pauschalbesteuerung §40 Abs. 2 EStG

Arbeitgeber übernimmt 30 % Pauschalsteuer plus SolZ/KiSt. Sachbezug wird sozialversicherungsfrei (SvEV §1).

Pauschalsteuer 30 % (Arbeitgeber)
SolZ + KiSt auf Pauschalsteuer
Sozialversicherung
0,00 €
Netto-Belastung Mitarbeiter / Monat
0,00 €
Mehraufwand Arbeitgeber / Monat
Mitarbeiter-Ersparnis bei Variante B

Vereinfachte Modellrechnung. Realfall hängt von BBG-Überschreitung, KV-Zusatzbeitrag, Kinderzahl, Familienstand und Konfession ab. Keine Steuerberatung — bitte mit Lohnbüro oder Steuerberater abstimmen.

Was passiert hier steuerlich?

Tankkarten-Nutzung für private Fahrten ist ein Sachbezug nach §8 Abs. 2 EStG — und damit grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Es gibt zwei Wege der Besteuerung, mit deutlich unterschiedlicher Belastung für Mitarbeiter und Arbeitgeber.

Variante A — Individualbesteuerung

Der Sachbezug wird dem Brutto-Arbeitslohn des Mitarbeiters hinzugerechnet. Lohnsteuer mit dem persönlichen Grenzsteuersatz, vollständige Sozialversicherungspflicht für beide Seiten. Der Mitarbeiter „spürt“ die Belastung direkt im Netto, der Arbeitgeber zahlt seinen SV-Anteil. Geeignet, wenn der Mitarbeiter unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt und die Belastung tragen kann oder will.

Variante B — Pauschalbesteuerung §40 Abs. 2 EStG

Der Arbeitgeber übernimmt eine pauschale Lohnsteuer von 30 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Im Gegenzug ist der Sachbezug sozialversicherungsfrei (Sozialversicherungsentgeltverordnung §1). Für den Mitarbeiter entsteht keine Netto-Belastung — der Arbeitgeber trägt die volle Last. Geeignet als Benefit-Komponente oder wenn der Mitarbeiter bereits über der BBG liegt und SV-Ersparnis groß ist.

Wie DKV InstantFuel hier hilft

DKV InstantFuel trennt Tankvorgänge sauber pro Fahrer und Karte — jeder Tankvorgang ist im Dashboard mit Datum, Station, Liter und Betrag protokolliert. Damit lässt sich der Sachbezug pro Mitarbeiter exakt nachweisen — wichtig bei Lohnsteuer-Prüfungen. Die Trennung zwischen dienstlich und privat können Sie mit einer einfachen Kategorisierung im Dashboard abbilden, statt mit händischen Excel-Listen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • §8 Abs. 2 EStG (Sachbezugs-Bewertung), §40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a EStG (Pauschalbesteuerung 30 %).
  • Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) §1 Abs. 1 Nr. 3 — SV-Freiheit bei §40-EStG-Pauschalbesteuerung.
  • SV-Beitragssätze 2026: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Beitragsbemessungsgrenze West.